Über das Institut:


Herzlich Willkommen auf den Seiten des Interdisziplinären Instituts für Automatisierte Systeme e.V.

Das Institut wurde im Herbst 2017 gegründet und steht für eine interdisziplinäre, nationale und internationale Forschung in verschiedenen Bereichen automatisierter Systeme.

Forschungskooperation:


Zwischen dem Research Centre of European Private Law der Università Degli Studi Suor Orsola Benicasa (Neapel, Italien) und dem Interdisziplinären Institut für Automatisierte Systeme e.V. besteht eine Forschungskooperation.

Wir freuen uns auf eine intensive Zusammenarbeit mit diesem exzellenten Forschungspartner.

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Aktuelles


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Newsletterausgabe 1/2020

Ringvorlesung "Automatisierte Kreditprüfung zwischen SCHUFA-Urteil und KI-VO: Wie geht es für Banken weiter?" mit Thomas Goost und Cyndy Breuer am 3.12.2024 um 16.00 Uhr


Metaverse – Rechtshandbuch,


1. Auflage 2023, Dr. Dr. Hans Steege /


Dr. Kuuya Chibanguza (Hrsg.)

 
Inhalt des Werkes:

 

  1. Definition und Bedeutung des "Metaverse"
  2. Zur Akzeptanz des Metaverse
  3. Metaverse sein ontologischer und ethischer Status
  4. Jenseits immersiver Demokratie: digitalkapitalistische und soziopolitische Dimensionen des Metaverse
  5. Ökonomische Implikationen des Metaverse
  6. Regulierung des Metaverse
  7. Plattformregulierung
  8. Regulierung von Künstlicher Intelligenz
  9. Internationales Privatrecht
  10. Metaversum - eine verfassungsrechtliche Annäherung
  11. Datenschutz
  12. Jugendschutz und Medien
  13. Urheber- und Patentrecht
  14. Marken und Designrecht
  15. Wettbewerbsrecht: Kartell- und Lauterkeitsrecht
  16. Digitale Identitäten im Metaverse
  17. Vertragsrecht
  18. Verbraucherschutz
  19. Aspekte des Persönlichkeitsrechts und des digitalen Nachlasses
  20. Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  21. Arbeitsrecht
  22. Gesellschaftsrecht
  23. Steuerrecht
  24. Bank- und Kapitalmarktrecht
  25. Zahlungsart und -dienste
  26. Versicherungsrecht
  27. Medizin- und Medizinprodukterecht
  28. Gaming und eSport
  29. Glücksspielrecht
  30. Rechtsschutz
  31. Rechtsdienstleistung / Anwaltliches Berufsrecht
  32. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
  33. Polizeirecht



Autorinnen und Autoren:


Mikael Bagratuni, Stuttgart | RiVG Kristin Benedikt, Regensburg | RAuN Dr. Andreas Blunk, M.L.E., FAHuGR, Hannover | Caroline Böck, Innsbruck | RA Achim Braner, FAArbR, Frankfurt am Main | Jonas Broschart, Senior Consultant, Hamburg | Jan Büchel, M.Sc., Ökonom, Köln | Prof. Dr. Christoph Busch, Maître en Droit, Universität Osnabrück | RA Dr. Kuuya J. Chibanguza, LL.B., FAIntWiRe, Hannover | RAin Nadine Ceruti, FAinArbR, Frankfurt am Main | David R. Dietsch, LL.B., Bonn | Max Gieselmann, Manager, Hamburg | RAin Dr. Susanne Grohé, Berlin | RiLG Prof. Dr. Simon J. Heetkamp, LL.M., TH Köln | Dr. Sven Hetmank, TU Dresden | Prof. Dr. Thomas Hoeren, Westf. Wilhelms-Universität Münster | Prof. Dr. Stephanie Huber, Hochschule für Technik Stuttgart | Prof. Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Universität Innsbruck | RA Dr. Arne Klaas, Berlin | Steven Kleemann, LL.M., Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin | Kathrin Klose, Berlin | Prof. Dr. Anne Lauber-Rönsberg, LL.M. (Edinburgh), TU Dresden | RA Noël Lücker, Hamburg | Felix Maschewski, M.A., Berlin | Prof. Dr. Stephan Meder, Leibniz Universität Hannover | Tim Meier, M.A., Legal Engineer & Legal Archeologist, Universität Luzern | Martin Müller, Innsbruck | Prof. em. Dr. Dr. h.c. Julian Nida-Rümelin, Ludwig-Maximilians-Universität München | Anna-Verena Nosthoff, M.A., Berlin | Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford), Universität Leipzig | Prof. Dr. Christian Piroutek, LL.M. (University of the West of England), Hochschule Stralsund | Dr. Benedikt Quarch, LL.B., M.A., Unternehmer und Jurist, Düsseldorf | RA Prof. Dr. Markus Ruttig, FAGewRS, Köln | Marc Scheitanov, Manager, Frankfurt am Main | RA Peter Schüller, LL.M., FAMuWR, Berlin | Prof. Dr. Sebastian Schwamberger, LL.M., Universität Rostock | RA Alireza Siadat, M.J.I., Frankfurt am Main | Jan Silberer, Hochschule für Technik Stuttgart | Dr. Dr. Hans Steege, Wolfsburg | Prof. Dr. jur. Ekkehard Strauß, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin | Dipl.-Jur. Felix Tann, Bucerius Law School, Hamburg | Ass. Jur., Dipl.-Sozw. Natalia Theissen, M.Phil. (Trinity College Dublin, Irland), Leibniz Universität Hannover | Johanna Voget, LL.M. (HHU Düsseldorf), Westf. Wilhelms-Universität Münster | Dr. phil. Nathalie Weidenfeld, München | Prof. Dr. Christoph Wendelstein, Universität Konstanz | Prof. Dr. Daniela Winkler, Universität Stuttgart | RA Dr. Andreas H. Woerlein, LL.M., Heidelberg | Dr. Marc Zeccola, Universität Stuttgart

Das Werk wurde rezensiert von:

»Dieses Handbuch ist eine wahre Fundgrube an wertvollem Wissen – bei weitem nicht nur juristischer Natur – über die neuen Herausforderungen, welche mit dem Codewort ›Metaverse‹ einhergehen. (…) Alle Beiträge sind von höchst kundigen Fachleuten geschrieben, konzise und verständlich, das Wesentliche in den Blick nehmend – kurz: die Lektüre ist ein großer Gewinn. Vorzüge und grandiose (…) Möglichkeiten, die das Metaverse bieten, werden auseinandergefaltet und mittendrin wir selbst in der Gestalt ›unseres‹ Avatar. (…) Es ist ein Feuerwerk an Interessantem, in großer Bandbreite dargeboten. (…) Herausgeber und Autoren können nicht hoch genug für dieses Werk gelobt werden.«

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Lohmar; erscheint in Heft 6/2023 der IWRZ



“Killer Acquisitions“ auf digitalen Märkten vor dem Hintergrund des Kartellrechts sowie des Digital Markets Act

Rückblick auf die Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ mit Dr. Björn Christian Becker

Am 9.1.2024 fand erneut eine Veranstaltung im Rahmen der Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ in hybrider Form statt. Hierzu hatten der Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb) und der Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Dr. h.c. Oppermann) zusammen mit dem Interdisziplinären Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS) eingeladen.


Dieses Mal konnte Herr Dr. Björn Christian Becker, Akademischer Rat a.Z. und Habilitand am Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als Referent gewonnen werden. Herr Dr. Becker befasste sich thematisch mit einem als „Killer Acquisitions“ umschriebenen Phänomen, dem Digital Markets Act der EU (Verordnung (EU) 2022/1925) und KI-getriebenen Technologien bei der Identifikation solcher sog. Killer Acquisitions. Bei solchen „Killer Acquisitions“ geht es um das „Eliminieren“ (potenzieller) Wettbewerber durch Aufkauf des Unternehmens und Einstellung der Innovationen des Zielunternehmens, um künftigen Wettbewerb zuvorzukommen.


Nach einer Einführung ging der Referent auf die wettbewerbsrechtliche Wirkungen von Killer Acquisitions ein. Angeknüpft wurde zunächst an eine den Pharmasektor betreffende Studien aus dem Jahr 2020, die offenlegt, dass marktstarke Unternehmen systematisch kleinere Unternehmen und Start-ups aufkaufen und sodann das Geschäft des aufgekauften Unternehmens einstellen. Ähnliche Aufkaufstrategien sind auch in anderen Sektoren, insbesondere auf digitalen Märkten zu beobachten.


Das beschriebene Phänomen lässt sich mit der kartellrechtlichen Fusionskontrolle nur schwer erfassen, da solche Killer Acquisitions oft in einer Phase realisiert werden, in denen die Zielunternehmen noch keine oder nur geringe Umsätze erzielen. Entsprechend erlangen die Kartellbehörden oft noch keine Kenntnis von den entsprechenden Zusammenschlussvorhaben.


Thematisiert wurde, ob auch dann noch von sog. Killer Acquisitions gesprochen werden kann, wenn gerade im besonders dynamischen und innovationsgetriebenen digitalen Sektoren die von den Zielunternehmen begründeten Innovationen nicht eingestellt, sondern in das Unternehmen des Erwerbers integriert und teilweise weiterentwickelt werden. Das wurde grds. bejaht, sodann aber überlegt, wie das wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist. Beleuchtet wurden sowohl die negativen als auch die positiven Innovationsanreize.


Der Vortrag ging sodann auf Killer Acquisitions auf digitalen Märkten ein, auf denen ein hoher Innovationsdruck besteht. Als Beispiel hierfür wurde der Erwerb von WhatsApp in 2014 und Instagram in 2012 durch Facebook angeführt. Beleuchtet wurden zunächst die Unterschiedlichkeit des Pharmamarktes zu digitalen Märkten. Insofern besteht Uneinigkeit in der Literatur hinsichtlich der Verbreitung von Killer Acquisitions auf digitalen Märkten. Eine Aufgabe der Marke des Zielunternehmens erfolgte dort nämlich nach einer Untersuchung nur in ca. 60% der Fälle. Der Referent mahnte die Notwendigkeit weiterer empirischer Forschung an.


Der Referent ging sodann auf die Aufgreifinstrumente der Aufsichtsbehörden angesichts dessen ein, dass sich viele Vorgänge unterhalb der Fusionskontrolle abspielen. Der Referent sprach sich für ein möglichst flexibles Aufgreifinstrument aus. Dargestellt wurden die bereits diskutierten bzw. in den Mitgliedstaaten realisierten Modelle. Das bezog sich etwa auf transaktionsbezogene Aufgreifschwellen wie sie etwa in Deutschland in § 35 Ia GWB vorgesehen sind, auf marktanteilsbezogene Aufgreifschwellen, auf die Orientierung am wirtschaftlichen Wert einer Transaktion (sog. Economic-Goodwill-Test), auf die Verweisungslösung der Kommission über Art. 22 der Fusionskontrollverordnung sowie auf eine Anmeldeverfügung (z.B. § 32f II GWB). Letztere hält der Referent die Anmeldeverfügung für das grds. vorzugswürdige Instrument zur Erfassung von wettbewerbsschädlichen Zusammenschlussvorgängen unterhalb der Schwellenwerte für vorzugswürdig, da hier die Flexibilität der Behörden am größten sei.


Eingegangen wurden schließlich auf Art. 14 Digital Markets Act, der eine Kombination der Verweisungslösung und der Anmeldeverfügung sei. Diese Regelung verpflichtet die sog. Gatekeeper dazu, die EU-Kommission über alle geplanten Zusammenschlüsse vor deren Vollzug zu unterrichten. Jedoch ist im Digital Markets Act kein eigenes Fusionskontrollregime enthalten. Die Gefahr einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis wurde betont.


Sodann wurde die materielle Beurteilung behandelt. Man müsse etwa prognostizieren wie sich das aufgekaufte Unternehmen entwickeln würde, wenn es nicht aufgekauft würde, was in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen kann. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nur knapp wurde auf die mögliche Rolle von KI-getriebenen Technologien bei der Identifikation von Killer Acquisitions eingegangen. Der Vortrag schloss mit einem Ausblick und einer Conclusio.



An den Vortrag schloss sich eine Diskussion an. Dabei wurden u.a. die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen thematisiert. Aufgegriffen wurden auch der Aspekt der Verweisungslösung und deren bisherige praktische Relevanz sowie das Verhältnis zwischen Art. 32f GWB und Art. 14 Digital Markets Act.


Rechtshandbuch Metaverse von Dr. Dr. Hans Steege und Dr. Kuuya Chibanguza



„Künstliche Intelligenz und Vertragsschluss – Was passiert, wenn der „smarte Kühlschrank“ den Haushalt führt?“

Rückblick auf die Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ mit Prof. Dr. Tim Dornis, LL.M. (Stanford)

Am 7.11.2023 fand erneut eine Veranstaltung im Rahmen der Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ in hybrider Form statt. Hierzu hatten der Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb) und der Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Dr. h.c. Oppermann) zusammen mit dem Interdisziplinären Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS) eingeladen.

Dieses Mal konnte Herr Prof. Dr. Tim Dornis, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz an der Leibniz Universität sowie Global Professor of Law an der NYU School of Law in Paris/New York, als Referent gewonnen werden. Thematisch befasste sich Prof. Dornis mit dem Phänomen künstlich-intelligenter Systeme beim Abschluss von Verträgen. Als Beispiele können – zumindest im Rahmen einer Zukunftsbetrachtung, wenn auch noch nicht real umgesetzt – Agenten auf Online-Marktplätzen oder die sog. Robo Advisors auf den Finanzmärkten genannt werden. Sie könnten künftig ggf. die vertragsrelevanten Umstände ermitteln und bewerten sowie sodann die Einigung mit dem Vertragspartner bewirken. Auch ein aktives Verhandeln mit dem vertraglichen Gegenüber bzgl. der konkreten Vertragsinhalte erscheint angesichts von Chatbots wie ChatGPT nur eine Frage der Zeit.

Spannend wird es, wenn die eingesetzte Technik selbstlernend ist, d.h. nicht nur (wie bislang) eine Bestellhilfe oder eine online-Bestellfunktion wie dies etwa bzgl. Druckerpatronen schon aktuell ist vorliegt. Der Mensch hat in solchen Fällen typischerweise keine Kontrolle mehr über die konkreten Transaktionen. Schließlich handelt die KI in diesen Konstellationen autonom und unabhängig von menschlicher Steuerung. Insofern stellt sich die Frage nach einem autonomen Vertragsschluss.

Unklar ist schon die Einordnung eines solchen KI-Verhaltens in die Strukturen des Vertragsrechts. Die dabei auftauchenden Fragen sind so zahlreich wie ungeklärt: Kommt ein Vertrag zustande? Wer sind die Vertragsparteien? Was soll bei KI-Fehlfunktionen gelten? Nach einer Darstellung der unterschiedlichen Ansichten in der wissenschaftlichen Literatur unterbreitete der Referent seinen eigenen Lösungsansatz. Seiner Ansicht nach sind die Fälle rund um die „vertragsschließenden“ autonomen smarten Geräten über eine Vertrauens- und Rechtsscheinhaftung nach § 172 Abs. 2 BGB analog zu lösen. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch die Anwendung jener geschlossen werden könne. Der Vertrauenstatbestand könne durch einen Rechtsschein nach „üblichen Gepflogenheiten“ (Rechtsgedanke des § 56 HGB) entstehen.

Die praktischen Konsequenzen dieser Ansicht führte Prof. Dornis sodann anhand von zwei Fallbeispielen vor. Der erste Fall bezog sich auf typische künftige Szenarien des KI-Einsatzes, etwa auf Plattformen. Hier werde idR eine Vorweg-Vereinbarung über die rechtsgeschäftliche Geltung des KI-Verhaltens erfolgen, was regelmäßig durch der AGB-Kontrolle unterliegenden AGBs geschehen wird. Damit ergeben sich hier keine weiteren offenen Zurechnungs- bzw. Haftungsfragen.

Der zweite Fall betrifft atypische Szenarien, wie etwa KI-Systeme, die im „Online-Alleingang“ tätig werden. Nur in solchen (Ausnahme-)Fällen sei das Abstellen auf die Vertrauens- und Rechtsscheinhaftung relevant. Rechtssicherheit könne hier durch die Aufforderung zur Erklärung des Gegenübers über die Geltung der KI-Erklärung geschaffen werden (arg. e §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 S. 2 BGB). Konkret: Die KI legt offen, dass sie KI ist und verlangt eine „Zustimmung“ des Gegenübers.

An den Vortrag schloss sich eine rege Diskussion an. Dabei wurden u.a. das Autonomierisiko sowie die Gefahren für die Privatautonomie thematisiert. Angesprochen wurde auch das Phänomen des „algorithmic consumers“ und wettbewerbsrechtliche Aspekte. Wer sich noch intensiver über die o.g. Thematik informieren möchte, sei auf den Aufsatz von Prof. Dornis im AcP 223 (2023), 717 ff. verwiesen.



Künstliche Intelligenz und Vertragsschluss - Prof. Dr. Tim W. Dornis

“Rechtliche Anforderungen an das autonome Fahren – wertebasierte Programmierung und Einhaltung der Verkehrsvorschriften“

 

Rückblick auf die Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“
mit Dr. iur. Dr. rer. pol. Hans Steege


Dr. Dr. Hans Steege beim Vortrag zum autonomen Fahren und der Programmierung von Verkehrsvorschriften. Thema:

Am 11.07.2023 fand erneut eine Veranstaltung im Rahmen der Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ statt. Hierzu hatten der Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb) und der Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Dr. h.c. Oppermann) zusammen mit dem Interdisziplinären Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS) eingeladen.

Dieses Mal konnte Herr Dr. iur. Dr. rer. pol. Hans Steege als Referent gewonnen werden. Herr Dr. Dr. Steege ist im Bereich Datenschutz bei der Cariad SE, einer Volkswagen Group Company, tätig. Zudem ist er Lehrbeauftragter an der Universität Stuttgart für die Bereiche Autonomes Fahren und Künstliche Intelligenz. Er ist u.a. Mitherausgeber der Zeitschrift für das Recht der digitalen Wirtschaft (ZdiW), der Zeitschrift Straßenverkehrsrecht (SVR) sowie des Handbuchs Künstliche Intelligenz.

Der Vortrag bot einen spannenden Überblick über die rechtlichen Anforderungen an automatisierte und autonome Fahrfunktionen aus dem StVG. Dort finden sich nach den StVG-Novellen 2017 und 2021 mit den §§ 1a ff. StVG sowie den §§ 1d ff. StVG Regelungen für das hoch- und vollautomatisierte sowie autonome Fahren. Der Referent ging repräsentativ auf die wertebasierte Programmierung von Fahrfunktionen und auf die Einhaltung und Programmierung der Verkehrsvorschriften ein. Die entscheidende Frage lautet dabei, wie sich eine wertebasierte Programmierung erreichen lässt bzw. wie Verkehrsvorschriften programmiert werden können.

Die StVG-Novelle 2021 ermöglicht das vollautomatisierte Fahren. Hierbei gibt der Fahrer die Fahrzeugführung auf ausgewählten Strecken an die KI ab. An den Betrieb eines solchen Fahrzeugs stellt das Gesetz bestimmten Anforderungen. Zum Beispiel muss das Fahrzeug die geltenden Verkehrsvorschriften einhalten. Auch hat das Fahrzeug bei einem Unfall und einer unvermeidbaren alternativen Schädigung unterschiedlicher Rechtsgüter die Bedeutung der Rechtsgüter zu berücksichtigen, wobei dem Schutz des menschlichen Lebens die höchste Priorität zukommt. Trotz der zahlreichen Vorgaben führen die gesetzlichen Regelungen aus Sicht des Referenten zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Als problematisch wird insbesondere die Dilemma-Situation angesehen, bei der derzeit nur einheitlich anerkannt ist, dass eine quantitative Abwägung von Menschenleben unzulässig ist.

Insgesamt hielt Herr Dr. Dr. Steege fest, dass der Regelungsgehalt der StVO nicht passend ist, was dazu führt, dass die Anforderungen in der Praxis kaum eingehalten werden können. Eine weitere Formalisierung des Straßenverkehrsrechts würde Abhilfe schaffen, erscheint jedoch aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht in vollem Umfang möglich. Problematisch sei zudem, dass sich autonome Fahrzeuge regelkonform verhalten müssen, während Menschen sich verkehrswidrig verhalten können. Dies könnte ggf. in der Praxis dazu führen, dass autonome Fahrzeuge zu Hindernissen werden.

Spannend waren auch die Ausführungen zu den Haftungsfragen, namentlich, wenn ein automatisiertes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird. Eine besondere Haftung sieht die StVG-Novelle nicht vor, vielmehr richtet sich die Haftung nach den Vorschriften, die auch für nicht-automatisierte Kraftfahrzeuge gelten (§ 7 StVG, § 18 StVG, § 823 BGB). Denkbar ist jedoch eine Differenzierung in Bezug auf den Sorgfaltsmaßstab. Bei autonomen Fahrzeugen, also bei Fahrzeugen, in denen die Fahrfunktion vollständig und während der ganzen Fahrt von der KI übernommen wird, spielt zudem die Fahrerhaftung keine Rolle, die Halterhaftung hingegen bleibt bestehen.

Abgerundet wurde der Vortrag durch eine spannende Diskussion, in der insbesondere die Dilemma-Situation noch einmal aufgegriffen wurde. Hierbei wurde festgehalten, dass sich diese per se schlecht programmieren lässt und dass ggf. akzeptiert werden muss, dass es die perfekte Lösung nicht gibt. Auch wurde betont, dass an die KI keine höheren Anforderungen als an Menschen gestellt werden sollten. Außerdem wurde diskutiert, ob technische Standards und szenenbasierte Ansätze ggf. als Methode zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in den Straßenverkehrsvorschriften herangezogen werden können.



„KI und Human-Centric Entscheidungsfindung: Geht das? Welche Rolle hat der Mensch?“

mit Frau Prof. Dr. Ing. habil. Sanaz Mostaghim

Die Ringvorlesung „Automatisierte Systeme widmete sich diesmal dem Thema von „KI und Human-Centric Entscheidungsfindung“. Die Referentin, Frau Sanaz Mostaghim fokussierte dabei die Fragen, ob das geht und welche Rolle der Mensch dabei hat.

Zunächst führte Frau Prof. Dr. Susanne Beck in die Thematik von Künstliche Intelligenz (KI) und Recht ein und berichtete dabei aus ihrem Forschungsprojekt zur rechtlichen Analyse von KI-gesteuerten Entscheidungsunterstützungssystemen. Deutlich wurde hier, wie schon in zahlreichen vergangenen Veranstaltungen der Ringvorlesung, die erhebliche Bedeutung der interdisziplinären Forschung.

Werden lernende Systeme für die Entscheidungsfindung eingesetzt, könne es trotzdem zu falschen Entscheidungen kommen. Das führe zu der Frage nach der Verantwortlichkeit hierfür. Aus diesem Grund sollte nach Ansicht von Frau Prof. Beck stets der Mensch in der „Entscheidungsschleife“ integriert bleiben („human in the loop“). Es bedürfe einer bedeutsamen menschlichen Kontrolle („meaningful human control“). Insofern stelle sich die Frage, wie KI gestaltet werden muss, dass der Mensch sinnvoll verantwortlich gemacht werden kann. Dafür brauche es Lösungen aus dem Fachbereich der Informatik.

An diese einleitenden Ausführungen knüpfte sodann der Vortrag von Frau Prof. Mostaghim an. Die Referentin ist Informatikprofessorin und Gründerin und Leiterin des SwarmLabs an der Fakultät für Informatik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Ihr Forschungsschwerpunkt liegt in Bereich der multikriteriellen Optimierung und Entscheidungsfindung, der evolutionären Algorithmen, der kollektiven Entscheidungsfindung sowie deren Anwendung in Robotik und Naturwissenschaften.

Auch sie betont, dass der Mensch ins Zentrum der Entscheidungsfindung genommen werden müsse. Evolutionäre Algorithmen würden komplexe Entscheidungen mit bis zu 1000 Variablen ermöglichen. Die Besonderheit sei, dass diese mit Mutationen arbeiten. Sie würde eine zufällige Population kreieren, die von dem Algorithmus im nächsten Schritt bewertet und die am wenigsten passenden Lösungen eliminiert werden. Dieser Prozess laufe immer wieder ab. Die Algorithmen seien darauf ausgerichtet, mehrere Lösungen mit gleicher Qualität zu erzeugen. Der Mensch entscheide dann zwischen den Alternativen.

Hervorgehoben wurden die zahlreichen Anwendungsfelder der evolutionären Algorithmen. Sie könnten zum Beispiel zur Modellierung einer Pandemie genutzt werden und verschiedene Vorschläge zu Strategien machen. Sie würden auch bei autonomen Fahrzeugen und Robotern eingesetzt. Gerade in diesem Bereich brauche es eine Kooperation mit der Rechtswissenschaft, um autonome Systeme rechtssicher und moralisch zu gestalten.



Rückblick auf die Ringvorlesung zu Kryptowerten und Kryptodienstleistern: Aktueller Stand und Ausblick mit RA Alireza Siadat



Der Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb) und der Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Oppermann) präsentierten zusammen mit dem Interdisziplinären Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS) in der letzten Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ 2022 einen hochinteressanten Vortrag zum Thema „Kryptowerte und Kryptodienstleister: Aktueller Stand und Ausblick“: Herr Siadat ist auf diesem Rechtsgebiet besonders bewandert. Er berät in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bei „Annerton“ verschiedene Mandanten bei unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Krypto und hielt international mehrere Vorträge dazu.

Herr Siadat begann zunächst mit einer Einordnung der Begriffe „Kryptowerte“ und „Kryptoassets“, die bedeutend ist für die weitere Diskussion, aber auch für die Regulierung insgesamt. Dabei grenzen sich diese digitalen Vermögenswerte natürlich von den Physischen ab. Gleichzeitig können sie aber auch eigene Währungen darstellen, hinter denen keine physische Sache steht (z.B. Bitcoin).

Für die Regulierung ist die Funktion der sogenannten „Token“ wichtiger. Neben den Utility Token werden hauptsächlich noch Security/Investment Tokens, Payment/Currency Tokens und Anlagetokens unterschieden. Daneben gibt es jedoch noch weitere Kategorien. Dazu gehört beispielsweise die nicht-austauschbaren (non fungible) Tokens („NFT“), die weltweit in ihrer Bekanntheit steigen, indem immer mehr NFT-Kunst entsteht.

Die Regulierung dieser Tokens setzt seit der 5. Geldwäscherichtlinie (Anti-Money Laundering Directive, AMLD) direkt bei den Intermediären an. Darüber sollen möglichst viele Informationen gewonnen werden, indem die neuen Verpflichteten die wahre Identität hinter den Public Keys verknüpfen müssen. Diese Verpflichteten wurden daher ergänzt um all jene, die Kryptowährungen in Fiat-Geld umtauschen und alle Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Des Weiteren sind Kryptowerte § 1 Abs. 1 S. 4 KWG zusätzlich als Finanzinstrumente qualifiziert worden, wobei reine Utility-Token davon ausgenommen sind.

Das Merkmal des Kryptowerts funktioniert dabei als Auffangtatbestand. So erfüllt beispielsweise Bitcoin streng gesehen nicht alle Voraussetzungen eines Kryptowertes, denn El Salvador akzeptiert seit einiger Zeit BTC (Bitcoin) als offizielles Zahlungsmittel und sichert allen die Auszahlung in Dollar zu. Das entbehrt einen Kryptoverwahrer jedoch nicht vor dem Aufsichtsrecht, sondern würde Bitcoin als Währung weiterhin unter die aufsichtsrechtlichen Reglungen des KWG stellen und eine Erlaubnispflicht zur Folge haben.

Die bestehende „Limited Range“ Ausnahme für diese Erlaubnispflicht hat Herr Siadat anschließend in einem anschaulichen Beispiel erklärt. Somit könnte ein Krypto-Bonuspunkte-System ohne eine aufsichtsrechtliche Regulierung aufgesetzt werden, wenn sich die damit verbundene Zahlungsfunktion auf einen engen Dienstleistungs- oder Warenbereich fokussiert.

Das Kryptoverwahrgeschäft ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG definiert. Dies wird rechtlich jedoch vom Depotgeschäft umfasst und erlaubt es, dass die Verwahrstellen, die schon eine Erlaubnis für das Depotgeschäft besitzen, dieses auf Kryptowerte und kryptografische Schlüssel ausweiten, ohne eine zusätzliche Erlaubnis einzuholen. Zusätzlich wurde der Tatbestand des Kryptowertpapierregisterführers eingeführt § 1 Abs. 1a Nr. 8 KWG.

Nach einer abschließenden Darstellung der Entwicklung, die virtuelle Währungen, Bitcoin und Kryptowerte international durchlaufen haben, gab es die Möglichkeit Herrn Siadat bestehende Fragen zu stellen. Die Diskussion spannte sich dabei von der Akzeptanz Bitcoins als Währung durch El Salvador bis zum Kursfall des FTT Coins.

Die nächste Rifas Ringvorlesung findet im Januar 2023 statt.

CH 09.11.2022



Ringvorlesung zu Kryptowerte und Kryptodienstleister: Aktueller Stand und Ausblick mit RA Alireza Siadat am 8.11.2022 um 18.00 Uhr


Ringvorlesung zu "Unendliche Weiten - Science Fiction, Technikgestaltung und Recht" am 24.5.2022 um 17.00 Uhr


Ringvorlesung zu "Robot Justice - Übernimmt künstliche Intelligenz zukünftig die Rolle des (Schieds-)Richters? am 11.1.2022 um 18.00 Uhr


Ringvorlesung zum autonomen Fahren am 14.12.2021

Ringvorlesung autonomes Fahren

Ringvorlesung zu "Krypto-Token und die Digitalisierung von Sachwerten" am 6.7.2021

Ringvorlesung Krypto Token und die Digitalisierung von Sachwerten mit Dr. Thorsten Voß und Corinna Ritz, BaFin

Ringvorlesung zu "From Gutenberg to the Internet" am 27.4.2021


Internationale Aktivitäten zum autonomen Fahren am 23. April zusammen mit ITS mobility



Autonomes Fahren als rechtliche Herausforderung

Am 8.1.2020 fand der letzte IMKR-Vortrag im Wintersemester 2019/20 statt. Zu Gast war Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs, LL.M. (Virginia), Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover und stellv. Direktorin des interdisziplinären Instituts für automatisierte Systeme (RifaS). Sie sprach über ausgewählte Problemstellungen zum Thema „Autonomes Fahren als rechtliche Herausforderung“. Als Einstieg beleuchtete Prof. Stender-Vorwachs die wachsende Bedeutung der Automatisierung in der Fahrzeugindustrie. Daran anknüpfend erläuterte sie die Halter- und Fahrerhaftung, die §§ 1a, 1b und 1c StVG sowie §§ 63a, 63b StVG hinsichtlich hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktionen (Level 3 und 4) seit dem 21.6.2017 regeln. Dabei wurden fünf abgestufte Klassifikationen der Fahrzeugautomatisierung („Level“) geschaffen.

Die Assistenzelemente auf Level 1 sind mit Tempomat und Abstandserkennungssystemen bereits zahlreichen verbaut, unterstützen dabei aber lediglich das manuelle Fahren. Eine technische Ausstattung auf Level 2 findet sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Fahrzeugen. Ermöglicht wird hierbei ein teilautomatisiertes Fahren, wie z.B. dem Folgen von Fahrspuren auf der Autobahn. Im hochautomatisierten Level 3 fährt das Fahrzeug insbesondere auf Autobahnen weitestgehend selbstständig, überholt, weicht aus und verlangt ein manuelles Fahren nur nach einer vorangehenden Systemaufforderung. Während auf diesem Level der Fahrer noch die gesamte Zeit das Geschehen beobachten muss, bewegt sich das Fahrzeug auf dem vollautomatisierten Level 4 bereits auch auf Landstraßen und in der Stadt alleine und verlangt keine konstante Aufmerksamkeit des Fahrers. Level 5 basiert sodann auf einem vollständig autonomen Fahren ohne Lenkrad oder andere Eingriffsmöglichkeiten durch den Fahrzeugführer.

Sodann erläuterte Prof. Stender-Vorwachs die Halterhaftung aus § 7 I StVG, wonach der Fahrzeughalter das Betriebsrisiko trägt. Nach h.M. stellen dabei die automatisierte Fahrfunktionen keine „höhere Gewalt“ i.S.d. § 7 II StVG dar, sodass die Haftungsfrage unverändert bleiben dürfte. Auch die Fahrerhaftung dürfte in Fahrzeugen der Level 3 und 4 gleichbleiben, da der Fahrer beim automatischen Fahren weiterhin die Kontrolle übernimmt. Folglich gilt nach §§ 18 I, 1a IV StVG auf Level 3 und 4 der Fahrer als Fahrzeugführer, wenn er das Fahrsystem „aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet“. Dazu muss das Fahrsystem gemäß § 1a II 1 Nr. 3 StVG jederzeit manuell übersteuerbar und deaktivierbar sein.

Beim Verschulden des Fahrers dürfte sich der Anteil an Unfällen wegen menschlichen Versagens, der derzeit noch bei rund 90 % liegt, im Zuge zunehmender Automatisierung deutlich verringern. Gleichwohl hält Prof. Stender-Vorwachs ein Beibehalten der Fahrerhaftung für geboten. Es blieben weiterhin Pflichten des Fahrers bei automatisierten Fahrsystemen, wie etwa die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs (§ 1a I StVG) und die unverzügliche Übernahme der Fahrzeugsteuerung nach Aufforderung durch das System oder Erkennen bzw. Erkennenmüssen offensichtlicher Systemfehler (§ 1b II StVG). Gleichwohl verweist Prof. Stender-Vorwachs auf ein denkbares Verschieben der Verantwortlichkeit für Verkehrsunfälle bei zunehmender Automatisierung weg vom menschlichen Fahrer hin zum Fahrsystem, respektive dem Hersteller, der ein „Quasi“-Halter sein könnte. Übertragen auf Level 5 würde dies bedeuten, dass der Hersteller wohl als Fahrzeugführer angesehen werden muss.

Anschließend widmete sich der Vortrag dem Umfang der Produkt- und Produzentenhaftung, die mitunter die Gestaltung der Steuerungssoftware und der Einhaltung technischer Normierungen umfassen. Ebenso nahm sie eine strafrechtliche Einordnung vor, die allerdings weiterer Klärung bedürfe. Den Fahrer könne jedenfalls bei autonomen Fahrzeugen schwer eine Schuld treffen. Hingegen können eine stets drohende Strafbarkeit von Forschern, Programmierern, Hersteller und Verkäufern ebenso wenig gewollt sein.

Vor allem stellen sich datenschutzrechtliche Fragen.. So muss der Fahrzeughalter bei Unfällen dem Fahrer und/oder einem Dritten nach § 63b III Nr. 1, 2 StVG Daten der Blackbox im Fahrzeug für das Geltendmachen oder Abwehren von Ansprüchen zur Verfügung stellen. Das wirft angesichts der Vielzahl an beim autonomen Fahren erforderlichen Daten die Frage nach dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG auf. Mit Blick auf die DSGVO bleibt Prof. Stender-Vorwachs zufolge nur eine Interessenabwägung im Einzelfall. Dabei lassen aber für den Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Daten ein berechtigtes Interesse annehmen. Abschließend diskutierte Prof. Stender-Vorwachs mit den Teilnehmern u.a. die ethischen und grundrechtlichen Fragen, insbesondere die Vereinbarkeit des Selbstbestimmungsrechts der Menschen mit dem Vertrauen auf eine Maschine und die „Dilemmasituation“ bei unvermeidbaren Kollisionen mit Menschen.

Zur Vertiefung: Oppermann/Stender-Vorwachs, Autonomes Fahren, 2. Aufl., München 2020

Dipl.-Jur. Hans Steege referiert auf der the Future of Transportation World Conference, Wien zum Thema "Current legal issues in the context of autonomous driving"

Dr. Dr. Hans Steege - Vortrag auf der Future of Transportation World Conference, Wien zum Thema
Foto: Craig Marshall

Prof. Dr. Susanne Beck referierte zu "KI und die Notwendigkeit bedeutsamer Kontrolle durch den Menschen"
In der Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ am 10. Dezember 2019 hielt Frau Prof. Dr. Beck einen Vortrag zum Thema „ KI und die Notwendigkeit bedeutsamer Kontrolle durch den Menschen“. Das Interdisziplinäre Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS) hatte zusammen mit dem Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb) und dem Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Oppermann) zu dieser Veranstaltung eingeladen.
Herr Professor Oppermann, in seiner Funktion als Direktor von RifaS, eröffnete die Veranstaltung mit einer Begrüßung der zahlreichen Zuhörer und einer kurzen Vorstellung des Vereins. Die Tätigkeitsfelder des Vereins, erstrecken sich über vielfältige Themengebiete, wie Verkehr und Mobilität, Produktion und Wirtschaft sowie Medizin, in denen automatisierte Systeme eine immer größere Rolle spielen.
Frau Professorin Beck, begann ihren Vortrag mit einer Bestandsaufnahme. Hinter KI stecke, bislang zumindest, selbstlernende Systeme, die in ihrer Programmierung nicht mehr dem bekannten „wenn-dann“ Muster folgen, sondern aus großen Datenmengen eigenständig Korrelationen und Muster erkennen können.
Die Einsatzgebiete sind dabei so vielfältig wie die Tätigkeitsfelder von RifaS selbst. Neben der automatisierten Kreditvergabe zählen auch die Bewerberauswahl in Unternehmen oder der Einsatz von Waffensystemen dazu. Hinzu kommen unterschiedliche Abstufungen von KI. So sind von der reinen Beratung bis hin zu vollständig autonomen Entscheidungen alle Grade denkbar.
Frau Professorin Beck wählte daraufhin drei unterschiedliche Beispiele aus, in denen KI zukünftig Probleme bereiten könnte. Die Genforscherin, die aufgrund einer unrichtigen Diagnose durch KI eine falsche Therapie verschrieb; die Bewerberin, die durch die vermeintlich objektive, datenbasierte Entscheidung der KI diskriminiert wurde; der Autofahrer, welcher durch die KI am Rechtsbruch gehindert wird. Alle drei Szenarien warfen unterschiedliche Probleme auf, dessen potentielle Lösungsansätze die Referentin skizzierte.
Gemein war den Szenarien das Problem der Verantwortlichkeit, die sich entweder unklar gestaltete oder sogar völlig aufgelöst wurde. Ein „human in the loop“ als Haftungsknecht oder sogar Rechtsbereiche, in denen es keine strafrechtliche Verantwortung mehr gibt, wären mögliche Ansätze, die die Referentin ansprach und Folgeprobleme benannte.
Frau Professorin Beck betonte insbesondere die mangelnde Transparenz von KI. Die Vorstellung, dass KI objektive Entscheidungen träfe, löst bei den Menschen ein falsches Vertrauen aus, denn die Korrelationen, die KI erkennt, basieren auf Daten, die ihrerseits schon diskriminierend sein können. Ein transparenteres System würde diese Abhängigkeiten zumindest aufdecken und die Möglichkeit eröffnen, der Korrelation auch eine Kausalität hinzuzufügen.
Zuletzt thematisierte die Referentin das Phänomen der „Impossibility Structures“, bei denen ein rechtsbrechendes Verhalten unmöglich ist. Dieses birgt einerseits die Gefahr, dass Devianz, die auch Fortschritt erzwingen kann, nicht mehr möglich ist. Andererseits wirft es die Frage auf, ob ein „Recht auf Rechtsbruch“ besteht.
Unter Berücksichtigung dessen, dass nicht alle Szenarien mit einem einheitlichen Instrument gelöst werden können, vertrat Frau Professorin Beck die Ansicht, dass es in allen Einsatzgebieten von KI der „bedeutsamen“ (meaningful) Kontrolle durch den Menschen bedarf. Diese soll kein einfaches Bestätigen der Entscheidung der KI sein, sondern das Funktionieren von KI und Mensch zusammen beschreiben. Das bedeutet auch, dass man sich der Einschränkungen, die KI mit sich bringt, bewusst ist und diese in bestimmten Bereichen hinnimmt.
In der anschließenden angeregten Diskussion dankten die Diskutanten zunächst allesamt Frau Professorin Beck für ihren Vortrag und warfen unterschiedlichste Aspekte auf. Die Diskussion führte unter anderem zu weiteren interessanten Fragestellungen wie Notstandsrechte gegen KI oder der Besonderheit von individueller Verantwortung im Zivilrecht und im öffentlichen sowie Strafrecht und stellte einen gelungenen Abschluss der Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ für das Jahr 2019 dar.

Dipl.-Jur. Hans Steege referierte auf dem 28. Deutschen EDV-Gerichtstag in Saarbrücken zum Thema "Wem gehören die Daten? – Brauchen wir ein neues immaterielles Recht?“
Dr. Dr. Hans Steege beim Vortrag auf dem 28. Deutschen EDV-Gerichtstag in Saarbrücken zum Thema
Geleitet wurde der Arbeitskreis zu diesem hoch spannenden und aktuellen Thema von Herrn Dr. Köbler, Präsident des Landgerichts Darmstadt, und Herrn RA Dr. Lapp. Neben Herrn Steege sprach Herr Prof. Dr. em. Fezer zu dieser Thematik.

Der Deutsche EDV-Gerichtstag fand vom 18. bis zum 20. September 2019 in den Räumen der Universität des Saarlandes statt und stand unter dem Motto „Digitalisierung und Recht – Herausforderungen und Visionen“. Mit mehr als 950 Teilnehmern aus Wissenschaft und Praxis ist der EDV-Gerichtstag der bundesweit größte Kongress auf dem Gebiet des IT-Rechts. Experten diskutieren aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle von Recht und Informationstechnologie. Die Arbeitskreise beschäftigten sich unter anderem mit Fragen der besonderen elektronischen Postfächer (beA, bebPo, beN), dem transnationalen Datenzugriff im europäischen Kontext, KI und Datenschutz, eGovernment/ eJustice, der Visualisierung in gerichtlichen Verfahren und der elektronischen Beweissicherung.

Automatisiertes Fahren und Versicherungsrecht – Prof. Eichelberger

Am Abend des 09.07.2019 hat das Interdisziplinäre Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS), der Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb) und der Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Oppermann) zu einer weiteren Veranstaltung der Ringvorlesung eingeladen. Zu Freude der Veranstalter konnte Herr Professor Eichelberger als fakultätsinterner Referent für die Ringvorlesung gewonnen werden. Thema des Abends war „Automatisiertes Fahren und Versicherungsrecht“.


Die gut besuchte Veranstaltung, an der nicht nur Juristen, sondern auch Fakultätsfremde teilnahmen, begann mit einer kurzen Begrüßung durch Herrn Dr. Kuuya Chibanguza als Direktor des RifaS. Er wies auf die Tätigkeit des Vereins hin, die angesichts der steigenden Bedeutung automatisierter Systeme insbesondere die Felder Verkehr und Mobilität, Produktion und Wirtschaft sowie Medizin betrifft. Nachdem Frau Prof. Dr. Buck-Heeb, zugleich Prodekanin der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover, das Wort übernommen hatte, machte sie auf die große Bedeutung von Interdisziplinarität aufmerksam. Insbesondere betonte sie, welche Relevanz der interdisziplinäre Dialog zur Lösung von Problemstellungen hat. 


Sodann begann Herr Professor Eichelberger mit seinem Vortrag. Einleitend erläuterte er, dass dem Versicherungsrecht angesichts der hohen Zahl zugelassener Fahrzeuge generell eine immense Bedeutung zukommt. Als Ausgangspunkt stellte er einen kurzen Beispielsfall aus dem Haftungsrecht dar, der den Zuhörern das Prinzip der Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG und die damit verbundene Notwendigkeit der Versicherungspflicht näherbrachte. Kurze Erläuterungen zur Voll- und Teilkaskoversicherung verschafften den Zuhörern einen Überblick über das Versicherungsrecht im Hinblick auf Kraftfahrzeuge.


Im Fokus des Vortrags standen natürlich die Besonderheiten von voll- oder teilautomatisierten Systemen im Straßenverkehr im Zusammenhang mit dem geltenden Versicherungsrecht. In einem „Frage-Antwort-Spiel“ gewann Herr Professor Eichelberger die Aufmerksamkeit der Zuhörer und legte strukturiert die Problematiken des Autonomen Fahrens in Bezug auf die versicherungsrechtlichen Vorschriften dar.


Die Zuhörer konnten zu einigen Fragestellungen aus dem Versicherungsrecht neue Erkenntnisse gewinnen. Dazu führte Herr Professor Eichelberger aus, dass die Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers im Schadensfall grundsätzlich gegeben sei und auch die Voraussetzung „Gebrauch eines Kraftfahrzeuges“ trotz automatisierter Steuerung vorliege. Darüber hinaus sei es nicht möglich, den generellen Versicherungsschutz zu verlieren, da § 4 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KfzPflVV) nicht an die Art der Steuerung anknüpfe.


Mit Blick auf weitere Einschränkungen und den Verlust des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung  ging der Referent auf die Problematik der „Führerscheinklausel“ gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV ein sowie auf mögliche Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, die bspw. die Nutzung oder Nichtnutzung des Autopiloten, die stetige technische Aktualisierung des Autopiloten oder die Pflicht, den Versicherer darüber aufzuklären, dass ein Fahrzeug autonom ist, betreffen können. 


Weiterhin verneinte Herr Professor Eichelberger grundsätzlich eine Gefahrerhöhung durch die Nichtnutzung/Deaktivierung eines Autopiloten, die nachträgliche Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem Autopiloten oder die Nutzung eines fehlerhaften Autopiloten. Anders könne dies aber sein, wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird oder die Zulassung des Fahrzeugs erlischt. Insoweit könne dann auch das Unterlassen einer gebotenen technischen Aktualisierung („Update“) zu einer Gefahrerhöhung führen. 


Im Anschluss daran fokussierte sich Herr Professor Eichelberger auf die Kasko-Versicherung. Dabei stellte er insbesondere die Problematik von Hackerangriffen dar. Bzgl. der Einbeziehung von Hackerangriffen als Vandalismus in die Vollkaskoversicherung vertritt er entgegen einiger Stimmen aus der Literatur und Praxis die Ansicht, dass es auf das Vorliegen einer physischen Beeinträchtigung nicht ankommt und eine Leistungspflicht des Versicherers besteht, wenn das Fahrzeug per Funk beeinträchtigt wird. Ein Unterschied zu einer physischen Beeinträchtigung bestehe nicht. Darüber hinaus wies Herr Professor Eichelberger darauf hin, dass ein Eingreifen der Teilkaskoversicherung bei einem Diebstahl des Fahrzeugs „aus der Ferne“, sprich online, aufgrund der Beweislast, die den Versicherungsnehmer trifft, problematisch sei. 


Zu guter Letzt bot der Referent einen Exkurs zur Herstellerhaftung und zum Regress. Er erklärte, die Herstellerhaftung sei in der Praxis bislang wenig bedeutsam, da lediglich ca. 1 % der Unfälle aufgrund technischer Mängel verursacht würden. Ferner sei die Inanspruchnahme des Herstellers regelmäßig wegen der Beweislast schwierig. De facto sei es für den Geschädigten bedeutend einfacher, den Schädiger oder die Versicherung in Anspruch zu nehmen.  Auch ein möglicher Regress des Versicherers gegen den Hersteller sei bisher in der Praxis wenig relevant. Herr Professor Eichelberger setzte seine Ausführungen fort und erläuterte kritisch, dass der Versicherer möglicherweise aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet sein könnte, beim Schädiger Regress zu nehmen, um die Versicherungsprämien gering zu halten. 


Abschließend fasste Herr Professor Eichelberger zusammen, dass voll- oder teilautomatisierte Systeme im Straßenverkehr im Hinblick auf die Anwendung versicherungsrechtlicher Regelungen insgesamt wenige Fragen aufwerfen. Lediglich einige „Kleinigkeiten“ müssen geregelt werden.


Dem lehrreichen Vortrag folgte eine angeregte Diskussion mit vielen Nachfragen aus dem Publikum, die von Frau Professorin Buck-Heeb moderiert wurde. Sie bedankte sich schließlich sowohl bei ihrem Kollegen für seine spannenden Ausführungen als auch bei den Diskutanten aus der zahlreich erschienenen Zuhörerschaft.


stud. iur. Katharina Neumann



Haftung des Herstellers für automatisierte Systeme - Prof. Dr. Schrader
Im Rahmen der Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ gastierte Herr Prof. Paul Schrader von der Universität Bielefeld an der Leibniz Universität Hannover am Abend des 17. Juni 2019 mit ei-nem Vortrag zur Haftung des Herstellers für automatisierte Fahrzeuge. Ausgerichtet wird diese Ringvorlesung durch das Interdisziplinäre Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS), den Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb) und den Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Oppermann).

In seiner Funktion als Direktor des RifaS eröffnete Herr Dr. Kuuya Chibanguza die gut besuchte Veranstaltung und skizzierte im Zuge dessen kurz das Anliegen seines interdisziplinären Vereins, angesichts der wachsenden Bedeutung automatisierter Systeme die rechtlichen und technischen Voraussetzungen dieses jungen Phänomens zu beleuchten und dabei eine Symbiose der Erkenntnisse aus Lehre, Forschung und Praxis herzustellen. Als Tätigkeitsfelder des Vereins hob Herr Dr. Chibanguza dabei Verkehr und Mobilität, Produktion und Wirtschaft sowie die Medizin hervor. Abschließend sprach er eine herzliche Einladung an alle Interessenten aus, dem Verein beizutreten.

Nachdem Herrn Prof. Oppermann, zugleich Dekan der juristischen Fakultät, das Wort übernommen hatte, betonte er gleichfalls die ständige Herausforderung des Rechts, sich immer neuer technischer Sachverhalte annehmen zu müssen. Er zeichnete den einschlägigen wissenschaftlichen Werdegang des Referenten nach und betitelte ihn infolgedessen als einen auf diesem Gebiet umfassend ausgewiesenen Experten, der ihn bereits bei einem früheren Vortrag vereinnahmt habe. Daher freue er sich sehr, dass die Ringvorlesung Herrn Prof. Schrader für seinen Vortrag gewinnen konnte und danke ihm für sein Engagement.

Dieser begann sodann seinen kurzweilen Vortrag. Als Ausgangsfall legte Prof. Schrader dabei einen herkömmlichen Verkehrsunfall zugrunde, anhand dessen er das tradierte Haftungssystem illustrierte. Im Fokus stünde gewöhnlich die Halter- und Fahrerhaftung nebst versicherungsrechtlichen Implikationen. Die Herstellerhaftung bestehe de lege lata in der Produkthaftung und der de-liktischen Produzentenhaftung. Diese werde jedoch nicht unmittelbar durch das Versicherungs-vertragsgesetz (VVG) erfasst, sondern sei nur in etwaigen Regressfällen von Bedeutung.

Durch die Neuregelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Jahre 2017, die den Einsatz von voll- oder teilautomatisierter Systeme zum Gegenstand hatten, ergäben sich viele Auswirkungen und Rechtsfragen im Hinblick auf jenes hergebrachte Haftungsgefüge.

Als Beispiel für die Fahrerhaftung führte Prof. Schrader die neue Verhaltensanordnung an den Fahrer beim Gebrauch derartiger Systeme in Gestalt des § 1b StVG an, der jedoch mit mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen operiere. Bei einem Verstoß ergäbe sich somit eine neue Kategorie eines klassischen haftungsauslösenden Fahrfehlers. Das sei jedoch primär nur im Innenverhältnis, also für den Regressfall des regulierenden Versicherers zum Unfallverursacher von Interesse und unter Umständen noch bei der Bemessung der Haftungsquote, habe jedoch keine herstellerhaftungsrechtliche Relevanz.

Die als Gefährdungshaftung ausgestaltete Halterhaftung hingegen werde durch die neuen Systeme bereits ganz grundsätzlich dadurch tangiert, dass derartige voll- oder teilautomatisierte Fahrsysteme dem Grunde nach überhaupt zugelassen würden.

Im Anschluss fokussierte sich Herr Prof. Schrader auf die dritte Säule des eingangs erläuterten Haftungssystems, die Herstellerhaftung. Dabei erläuterte er, dass sich die Neuerungen des StVG mittelbar auch auf die Herstellerhaftung auswirkten. Haftungsauslösend für eine Produkthaftung sei u.a. ein sog. Produktfehler (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Dieser werde durch das Gesetz durch die sog. berechtigte Sicherheitserwartung näher umschrieben und diese wiederum beispielhaft mit der sog. Darbietung des Produkts, dem üblichen Gebrauch sowie dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens weiter normativ ausgefüllt. Herr Prof. Schrader arbeitete eindrucksvoll unter Bezugnahme auf den Gesetzestext des StVG heraus, welche Änderungen sich in der produkthaftungsrechtlichen Bewertung dieser Merkmale durch die Neuerungen ergeben könnten. Sonach stellen also die Merkmale des Produktfehlers ein geeignetes Einfallstor für die straßenverkehrsrechtlichen Neubewertungen dar, die erstmals voll- oder teilautomatisierte Systeme im Straßenverkehr regeln.

Beispielhaft stellte er dabei kritisch die Regelung in § 1a Abs. 2 Nr. 2 StVG heraus, wonach solche Systeme in der Lage sein müssen, den Verkehrsvorschriften zu entsprechen. Gesetzgeberischer Zweck sei erklärtermaßen gewesen, die Hauptursache für Verkehrsunfälle, das menschliche Handeln, zu minimieren. Die Technik solle also zu einer Schadensminimierung führen, weil sie im konkreten Fall, anders als der Mensch, weniger reflexhaft, mithin rationaler, schneller und unter Zuhilfenahme einer Vielzahl von Parametern entscheiden könne. Dabei wies Prof. Schrader ver-anschaulichend darauf hin, dass allein im Jahre 2017 rund 2,6 Mio. polizeilich erfasste Verkehrsunfälle registriert wurden, bei denen ein menschlicher Fahrfehler unfallursächlich war. Nach der gesetzgeberischen Intention müsste das System also etwas erfüllen, wozu 2,6 Mio. Fahrzeugführer im Jahre 2017 nicht in der Lage waren.

Dem gleichermaßen unterhaltsamen wie lehrreichen Vortrag, der zuweilen auch von anschauli-chen und humoristischen Erfahrungsberichten des Referenten im persönlichen Umgang mit automatisierten Systemen untermalt wurde, schloss sich bei Speis und Trank eine angeregte Diskussion mit vielen Nachfragen an. Die Diskussion wurde moderiert von Herrn Dipl.-Jur. Hans Steege.

Verfasser: Benedikt Stücker, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Liebe Mitglieder,

zunächst möchten wir die Gelegenheit dieser E-Mail nutzen, und Ihnen Herrn Rechtsanwalt Dr. Kuuya Chibanguza als neu gewähltes Vorstandsmitglied des RifaSs vorstellen. Im Nachgang zur Mitgliederversammlung Ende Januar 2019 hat der Vorstand des RifaS beschlossen, Herrn Chibanguza innerhalb dieses Gremiums die Position des Direktors zu übertragen. Herr Chibanguza freut sich auf diese sehr spannende und abwechslungsreiche Aufgabe. Gerne möchten wir an dieser Stelle noch einmal betonen, dass Herr Chibanguza, wie auch alle weiteren Mitglieder des Vorstands, für eine direkte Kontaktaufnahme und Vorschläge für gemeinsame Aktionen des RifaS stets offen und dankbar sind.

Derzeit planen wir mit dem Vorstand weitere Aktionen bzw. Veranstaltungen in diesem Jahr, über welche wir Sie gerne bereits jetzt informieren möchte.

I. Ringvorlesung zweimal im Semester

Zukünftig wird das RifaS in Kooperation mit den Lehrstühlen von Herrn Prof. Dr. Oppermann und Frau Prof. Dr. Buck-Heeb zweimal im Semester eine Ringvorlesung, welche den Titel Automatisierte Systeme trägt, zu relevanten Themen anbieten. Die Termine sind hier jeweils für Anfang und Ende des Semesters vorgesehen und werden neben einer gesonderten Einladung per E-Mail u.a. auf der Homepage des RifaS bekannt gemacht.

In diesem Rahmen wird Herr Prof. Dr. Paul Schrader (Universität Bielefeld) am 17. Juni 2019 um 18:00 Uhr (Raum 1.5.01.301) einen spannenden Vortrag unter dem Titel "Haftung des Herstellers für automatisierte Fahrzeuge" halten. Wir freuen uns sehr auf diesen Beitrag und heißen alle Mitglieder und sonstige Interessierte herzlich willkommen.

II. Beiträge im Rahmen der Ringvorlesung sind herzlich willkommen

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass Mitglieder herzlich eingeladen sind, ebenfalls einen Vortrag im Rahmen der Ringvorlesung zu halten, oder Kontakt zu anderen geeigneten Personen herzustellen. Die gehaltenen Beiträge sollen später nach Möglichkeit auch gemeinsam mit dem RifaS veröffentlicht werden.

III. Newsletter des RifaS

Um Sie zukünftig noch regelmäßiger u.a. über aktuelle Entwicklungen unterrichten zu können, laufen derzeit die Planungen für einen Newsletter des RifaS. Auch hier ist das Mitwirken von Mitgliedern herzlich willkommen. Dies umfasst sowohl das Einbringen entsprechender (Kurz-) Beiträge aber auch den Hinweis auf relevante Informationen, welche wir gerne den übrigen Mitgliedern zukünftig zur Verfügung stellen.

IV. Mitgliedsbeiträge 2019

Abschließend dürfen wir all die Mitglieder, die den Beitrag für das Jahr 2019 noch nicht überwiesen, bzw. keine Einzugsermächtigung erteilt haben, darum bitten, diesen kurzfristig zu überweisen. Der Beitrag war zum 1. März 2019 fällig.

Der Beitrag beläuft sich für Schüler, Studenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Doktoranden sowie Referendare auf 7,50 €. Übrige natürliche Personen haben einen Beitrag in Höhe von 30,00 € zu entrichten und juristische Personen und Personengesellschaften in Höhe von 150,00 €. Der Beitrag ist auf das folgende Konto des Interdisziplinären Instituts für automatisierte e. V. zu überweisen: Sparkasse Hannover, IBAN: DE24 250501800910383081; BIG: SPK HD E2HXXX.

Der gesamte Vorstand freut sich auf ein spannendes und gemeinsames weiteres Jahr 2019 mit Ihnen.

Im Namen des Vorstands

Kuuya Chibanguza



Bild: Klaus Weddig

Das RifaS auf der Transatlantic Legal Conference am 5. April 2019 der DAJV


Der Direktor des RifaS, Rechtsanwalt Dr. Kuuya Chibanguza, hat auf der regelmäßig stattfindenden Transatlantic Legal Conference der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung e.V. (DAJV) am 5. April 2019 in Frankfurt am Main gesprochen. Thema des Vortrags war "Die Produktbeobachtungspflicht im Wandel der Digitalisierung".


In der anschließenden angeregten Diskussion wurde unter der Leitung des weiteren Vorstandsmitglieds des RifaS, Frau Professor Stender-Vorwachs, welche zudem auch Mitglied des Zentralvorstands der DAJV ist, mit den Teilnehmern der Veranstaltung die aktuelle Entwicklung des autonomen Fahrens und die sich daraus ergebenden rechtlichen Implikationen diskutiert. Die Diskussion umspannte dabei u.a. Themen der Produkthaftung vor dem Hintergrund vernetzter Technologien, die Frage nach dem Bestehen einer Pflicht des Herstellers zur Vornahme von Softwareupdates sowie die gesetzlichen Vorgaben an das autonome Fahren.


Dr. Dr. Hans Steege bei
Dr. Dr. Hans Steege bei

Dipl.-Jur. Hans Steege bei „Forschung made in Niedersachsen“


Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur Björn Thümler hatte zu der Veranstaltung „Autonomes Fahren – Fortschritt oder Entmündigung durch Technik?“ im Rahmen der Reihe „Forschung made in Niedersachsen“ am 25. April 2019 ins Braunschweiger Trafo Hub eingeladen.

Nach einer Begrüßung durch Niedersachsens Wissenschaftsminister Björn Thümler eröffnete der Moderator Jan-Martin Wiarda (Journalist für Bildung und Wissenschaft) das Gespräch mit der Wissenschaft. Es diskutierten Professor Dr. Martin Johns (Leiter des Instituts für Anwendungssicherheit an der Technischen Universität Braunschweig), Florian Pramme (Mitarbeiter am Institut für Verteilte Systeme an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften), Professorin Dr. Katharina Seifert (Direktorin DLR-Institut für Verkehrssystemtechnik, Braunschweig) sowie Dipl.-Jur. Hans Steege von der hiesigen Fakultät.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diskutierten zu Fragen der technischen Entwicklung, der Sicherheit autonomer Fahrzeuge, Moral und Ethik, Rechtssicherheit, Haftung, Datenschutz, Verkehrskontrollen und der Dilemmasituation.

Das Thema stieß bei den Zuhörern auf großes Interesse, was vor allem durch die regen Fragen des Publikums deutlich wurde.

Im Anschluss bestand bei einem Imbiss die Möglichkeit für weitere Gespräche.

Dr. Dr. Hans Steege bei

Bildrechte: hannoverimpuls/Blachura
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